Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Elbesoft IoT-System und Dienstleistungs-GmbH · Trompeterstraße 5 · 01069 Dresden

Version 3.1 · Stand: 28.09.2026

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Elbesoft IoT-System und Dienstleistungs-GmbH (nachfolgend „Elbesoft“ oder „Anbieter“) und dem Kunden.

Die Angebote, Leistungen und Lieferungen von Elbesoft richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB erfolgt nicht. Mit der Bestellung bzw. Beauftragung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bzw. als öffentliche Stelle handelt.

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn Elbesoft ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

Inhaltsübersicht

1. Webapplikationen – Elbesoft Connect

2. Dienstleistungen, Beratung und Workshops

3. LoRaWAN-Netzwerke – Planung, Aufbau und Betrieb

4. ChirpStack und ThingsBoard – Managed Hosting (dedizierte Instanzen)

5. Shop und Verkauf von Hardware

6. Allgemeingültige Geschäftsbedingungen

7. Reisekosten

1. Webapplikationen – Elbesoft Connect

1.1 Vertragsgegenstand

  1. Elbesoft stellt dem Kunden die Webapplikation „Elbesoft Connect“ (basierend auf ThingsBoard) als SaaS-Lösung zur Nutzung bereit. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweils aktuellen Feature-Liste (Abschnitt 1.8). Elbesoft ist berechtigt, den Funktionsumfang weiterzuentwickeln; wesentliche Einschränkungen werden dem Kunden mit einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen mitgeteilt.

  2. Die Software wird vom Anbieter als SaaS-/Cloud-Lösung betrieben. Dem Kunden wird ermöglicht, die auf den Servern des Anbieters oder eines beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Vertragslaufzeit für eigene Zwecke zu nutzen sowie seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.

  3. Die Ersteinrichtung der Plattform erfolgt im vereinbarten Umfang gemäß Angebot durch den Anbieter. Nach Übergabe ist der Kunde für die von ihm vorgenommenen oder unterlassenen Konfigurationen verantwortlich, insbesondere für Profile, Zuordnungen, Alarmeinstellungen und Nutzerrechte.

1.2 Verfügbarkeit

  1. Der Anbieter weist darauf hin, dass Einschränkungen der Dienste entstehen können, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen – insbesondere durch Handlungen Dritter, technische Bedingungen des Internets, höhere Gewalt oder die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software. Solche Umstände beeinträchtigen nicht die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich, in Textform (per E-Mail) und so präzise wie möglich beim Anbieter anzuzeigen.

  3. Voraussetzung für die Nutzung der Webapplikation ist ein aktueller Webbrowser (Google Chrome, Mozilla Firefox oder Microsoft Edge in der jeweils aktuellen stabilen Version).

  4. Erhobene Sensordaten werden vom Anbieter standardmäßig für 180 Tage gespeichert, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Speicherdauer vereinbart wurde.

  5. Der Kunde ist nur im Rahmen der vertraglich gewährten Rechte zur Nutzung der Webapplikation berechtigt.

  6. Der Anbieter kann dem Kunden standardisierte IT-Schnittstellen (REST-API) zur Verfügung stellen und ist berechtigt, diese weiterzuentwickeln. Kosten für eine vom Kunden veranlasste Anpassung der Schnittstelle trägt der Kunde.

1.3 Hosting und Datenverarbeitungsorte

  1. Die Elbesoft Connect Plattform (ThingsBoard) wird vom Anbieter in einem eigenen AWS-Konto in der Region Frankfurt am Main (eu-central-1) betrieben. Die Datenverarbeitung und -speicherung erfolgt insoweit in Deutschland.

  2. Für die LoRaWAN-Datenanbindung kann je nach gewählter Betriebsvariante der Netzwerkserver The Things Industries B.V. in der Region EU1 (Irland) eingesetzt werden. In dieser Variante werden Verbindungs- und Sensordaten innerhalb der Europäischen Union, jedoch außerhalb Deutschlands, verarbeitet. Auf Wunsch und nach gesonderter Vereinbarung kann stattdessen ein vom Anbieter in Deutschland (AWS Frankfurt) betriebener ChirpStack-Netzwerkserver genutzt werden.

  3. Sämtliche Verarbeitung erfolgt innerhalb der Europäischen Union. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer findet nur statt, soweit hierfür geeignete Garantien gemäß Art. 44 ff. DSGVO bestehen. Der Anbieter weist darauf hin, dass der eingesetzte Cloud-Dienstleister (Amazon Web Services) zu einem US-Mutterkonzern gehört; die vertraglichen und technischen Maßnahmen zum Schutz der Daten ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag (Abschnitt 6.7).

  4. Die jeweils für den konkreten Vertrag gewählten Verarbeitungsorte und Unterauftragsverarbeiter werden im Einzelvertrag bzw. im Auftragsverarbeitungsvertrag (Abschnitt 6.7) ausgewiesen.

1.4 Nutzungsrechte und Datensicherung

  1. Für den Zugang zur Webapplikation ist eine Registrierung des Kunden erforderlich. Nutzer werden über ihre E-Mail-Adresse angelegt. Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen nicht an unbefugte Dritte oder für Sammelaccounts weitergegeben werden. Bei Kenntniserlangung oder Verdacht eines Missbrauchs hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu informieren. Der Anbieter ist berechtigt, erforderliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den Zugang zu sperren, insbesondere wenn der Kunde die Plattform für illegale Zwecke nutzt oder die Infrastruktur übermäßig belastet.

  2. Der Anbieter hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf den IT-Systemen des Anbieters gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Abschnitt 6.7.

  3. Der Anbieter ist berechtigt, vom Kunden gespeicherte Daten zu vervielfältigen, soweit dies zur Leistungserbringung oder zur Vorhaltung in einem Ausfallrechenzentrum erforderlich ist. Zur Beseitigung von Störungen ist der Anbieter ferner berechtigt, Änderungen an der Datenstruktur oder dem Datenformat vorzunehmen.

  4. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Kunden. Der Anbieter unterstützt die Datensicherung durch eigene Sicherungsprozesse nach GFS-Schema als ergänzende Maßnahme, ohne für die vollständige Wiederherstellbarkeit einzustehen.

1.5 Support

  1. Ein Supportfall liegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung nicht erfüllt. Der Kunde hat bei Meldung eines Supportfalls eine möglichst detaillierte Fehlerbeschreibung zu liefern.

  2. Soweit kein Supportpaket vereinbart ist, beträgt die Reaktionszeit maximal 96 Geschäftsstunden; die Lösungszeit richtet sich nach Best Effort.

  3. Die Parteien können ein Supportpaket (Bronze, Silber, Gold, Platin oder Individuell) vereinbaren. Umfang, Reaktionszeit, Kommunikationswege und monatliches Stundenkontingent des jeweiligen Pakets ergeben sich aus dem Angebotsblatt.

  4. Reaktionszeit bezeichnet die Zeit bis zur ersten qualifizierten Rückmeldung des Anbieters auf eine ordnungsgemäß gemeldete Supportanfrage. Sie stellt keine Zusage einer Lösungs- oder Wiederherstellungszeit dar; eine garantierte Wiederherstellungszeit ist nicht Bestandteil der Supportpakete.

  5. Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters (Sachsen). Reaktionszeiten laufen ausschließlich innerhalb der Geschäftszeiten. Außerhalb der Geschäftszeiten eingehende Anfragen gelten als zu Beginn der nächsten Geschäftszeit eingegangen.

  6. Das monatliche Stundenkontingent eines Supportpakets bezieht sich auf den Kalendermonat. Nicht in Anspruch genommene Stunden verfallen am Monatsende und werden nicht auf Folgemonate übertragen. Nach Verbrauch des monatlichen Kontingents werden weitere Leistungen nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden auf Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes des Anbieters abgerechnet.

  7. Supportleistungen werden über den Kunden koordiniert und eingereicht. Soweit der Kunde als Reseller oder Dienstleister eigene Endkunden betreut, ist er diesen gegenüber für den First-Level-Support verantwortlich; der Anbieter erbringt in diesem Fall Second-Level-Support gegenüber dem Kunden.

  8. Die Parteien können weitergehende oder abweichende Support- und Wartungsvereinbarungen (z. B. Service-Level-Agreements) treffen.

1.6 Vergütung

  1. Zahlungszeitraum und Höhe der Vergütung richten sich nach dem Angebotsblatt. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang zu begleichen.

  2. Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als 2 Monate, ist der Anbieter nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, den Zugang zur Software zu sperren. Der Vergütungsanspruch bleibt von der Sperrung unberührt.

  3. (a) Nach Ablauf der Erstlaufzeit ist der Anbieter berechtigt, die wiederkehrenden Vergütungen höchstens einmal je Vertragsjahr entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) anzupassen, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht.
    (b) Maßgeblich ist die prozentuale Veränderung des Index seit dem Wirksamwerden der letzten tatsächlich durchgeführten Preisanpassung, hilfsweise seit Vertragsbeginn. Wird eine Anpassung in einem oder mehreren Vertragsjahren nicht vorgenommen, kann die bis dahin aufgelaufene Indexveränderung in einer späteren Anpassung zusammengefasst geltend gemacht werden. Sinkt der Index, wird die Vergütung im gleichen Verhältnis gesenkt.
    (c) Die Anpassung teilt der Anbieter dem Kunden in Textform mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden mit. Sie wird frühestens zu Beginn des folgenden Vertragsjahres wirksam.
    (d) Übersteigt eine Anpassung 10 % gegenüber der zuletzt geltenden Vergütung, kann der Kunde den betroffenen Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform kündigen; die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anpassung in Kraft treten würde. Auf dieses Kündigungsrecht und die einzuhaltende Frist weist der Anbieter in der Mitteilung gesondert hin. Kündigt der Kunde nicht fristgerecht, gilt die angepasste Vergütung als vereinbart.

  4. Soweit in einem Angebot Rabatte, Nachlässe oder Sonderkonditionen auf wiederkehrende Vergütungen (insbesondere Jahrespauschalen, Support-Pakete, Device- bzw. Sensor- und Gateway-Pläne sowie Anschluss- und Betriebsgebühren) gewährt werden, gelten diese – vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung im Angebot – ausschließlich für das erste Vertragsjahr (die ersten zwölf Monate ab Leistungsbeginn). Für nachfolgende Vertragsjahre gilt die reguläre Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem im Angebot ausgewiesenen Regelpreis ohne den gewährten Rabatt. Die Regelung zur Preisanpassung nach Nr. 3 bleibt hiervon unberührt.

1.7 Gewährleistung, Haftung, Laufzeit, Vertraulichkeit und Referenznutzung

  1. Gewährleistung: Es gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgenden Modifikationen: § 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel) und § 536c BGB (Mängelanzeige) finden Anwendung. Die Anwendung von § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht) sowie von § 536a Abs. 1 BGB, soweit verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen ist, ist ausgeschlossen.

  2. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für (a) die Genauigkeit, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Sensordaten; (b) vollständige und richtige Übertragung über das LoRaWAN-Netz; (c) Richtigkeit und Vollständigkeit der Darstellung der Sensordaten; (d) den Zugang von Alarmierungen und Benachrichtigungen beim Empfänger, soweit dieser außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegt (z. B. Spamfilter, Postfachbeschränkungen oder Störungen beim E-Mail- bzw. Mobilfunkanbieter des Kunden).

  3. Haftung: Für die Haftung des Anbieters gilt Abschnitt 6.1.

  4. Vertragslaufzeit: Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem Angebotsblatt. Soweit dort nicht abweichend geregelt, beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate ab Leistungsbeginn; der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten; ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit mehr als zwei Monatsvergütungen in Verzug ist. Kündigungserklärungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); die Übermittlung per E-Mail genügt.

  5. Vertraulichkeit: Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei dauerhaft geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern sie nicht gesetzlich oder behördlich zur Offenlegung verpflichtet sind. Diese Verpflichtung überdauert das Ende der Vereinbarung.

  6. Nutzung von Kundendashboards und Referenzen: Der Anbieter ist berechtigt, von Kunden erstellte Visualisierungen und Dashboards in anonymisierter und nicht auf den Kunden rückführbarer Form zu Referenz-, Werbe- und Marketingzwecken zu verwenden. Eine Verwendung mit erkennbarem Kundenbezug (Firmenlogo, Firmenname, identifizierbare Standortangaben) bedarf der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Kunden in Text- oder elektronischer Form. Der Kunde kann der Verwendung anonymisierter Darstellungen jederzeit in Textform widersprechen; nach Zugang des Widerspruchs verwendet der Anbieter keine weiteren Inhalte dieses Kunden zu Werbezwecken. Bereits veröffentlichte, vollständig anonymisierte Materialien müssen nicht entfernt werden. Entsprechendes gilt für die Darstellung durchgeführter Projekte als Referenz (z. B. Fallstudien): Ohne erkennbaren Kundenbezug ist sie zulässig, mit erkennbarem Kundenbezug nur mit vorheriger Einwilligung des Kunden in Textform.

1.8 Feature-Liste Elbesoft Connect (Standard)

Der Standard-Kunden-Account umfasst:

  • Geräteverwaltung: Registrierung und Verwaltung kompatibler LoRaWAN-Sensortypen; Anzeige von Batterie- und Empfangsstatus.

  • Datenanbindung: Anbindung über den The Things Industries Netzwerkserver (EU1, Irland) oder – nach Vereinbarung – über einen vom Anbieter in Deutschland betriebenen ChirpStack-Netzwerkserver.

  • Visualisierung: Vordefinierte Dashboards für Sensordaten.

  • Alarmmanagement: Konfigurierbare Alarme und E-Mail-Benachrichtigungen; max. 5.000 E-Mail-Alarmierungen pro Monat.

  • Reports: Vordefinierte Berichte; max. 3 Reports pro Woche.

  • Benutzerverwaltung: Detaillierte Zugriffskontrollen, Audit-Logs; max. 25 Nutzeraccounts.

  • Datenspeicherung: Standard 180 Tage.

  • Integrationen: REST-API; max. 2 Integrationen; max. 7.000.000 Rule-Engine-Ausführungen pro Monat; max. 2.000.000 Transportnachrichten pro Monat.

2. Dienstleistungen, Beratung und Workshops

2.1 Allgemeine Bestimmungen für Dienstleistungen und Beratung

  1. Konzepte und Dokumentationen sind geistiges Eigentum des Anbieters. Sie dürfen intern vom Kunden vervielfältigt und genutzt werden. Eine Veröffentlichung an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Anbieters zulässig.

  2. Beratungs-, Konzeptions- und Dokumentationsleistungen werden, soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, als Dienstleistung erbracht. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Konzepten, Dokumentationen und Beratungstätigkeiten wird – soweit gesetzlich zulässig – nicht übernommen. Jede Entscheidung auf Basis der bereitgestellten Informationen liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

  3. Vom Anbieter erstellte Rechtsdokumente, Förderunterlagen oder Verträge sind als inhaltliche Vorschläge anzusehen und müssen vom Kunden bzw. dessen Rechts- oder Fachabteilung eigenverantwortlich geprüft und angepasst werden. Eine Gewähr für die Bewilligung von Fördermitteln wird nicht übernommen.

  4. Für die Haftung des Anbieters gilt Abschnitt 6.1.

2.2 Workshops und Schulungen

  1. Termine, Inhalte, Dauer, Teilnehmerzahl und Vergütung von Workshops und Schulungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Buchungsbestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung unabhängig von der tatsächlichen Teilnehmerzahl geschuldet.

  2. Eine kostenfreie Absage oder Verschiebung durch den Kunden ist bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin in Textform möglich. Bei späterer Absage werden 50 %, bei Absage innerhalb von 3 Werktagen vor dem Termin oder bei Nichterscheinen 100 % der vereinbarten Vergütung fällig; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  3. Schulungsunterlagen werden dem Kunden zur internen Nutzung überlassen. Eine Weitergabe an Dritte oder eine kommerzielle Verwertung der Unterlagen ist ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.

  4. Muss der Anbieter einen Termin aus von ihm zu vertretenden Gründen absagen, bietet er nach Wahl des Kunden einen Ersatztermin an oder erstattet bereits gezahlte Vergütungen. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Abschnitt 6.1.

3. LoRaWAN-Netzwerke – Planung, Aufbau und Betrieb

  1. Gegenstand sind – je nach Einzelvertrag – Standortanalyse und Netzplanung, Funkausbreitungsmessungen, Lieferung und Montage von Gateways und Sensorik sowie der laufende Betrieb (Managed Service) von LoRaWAN-Funknetzen für den Kunden.

  2. Funkmessungen und Netzplanungen beruhen auf den zum Messzeitpunkt vorgefundenen baulichen und funktechnischen Gegebenheiten. Da die Funkausbreitung von veränderlichen Umgebungsbedingungen abhängt (z. B. Bebauung, Bewuchs, Wetter, Fremdfunkquellen), wird eine bestimmte Funkabdeckung, Reichweite oder Paketzustellrate nicht zugesichert, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich als Beschaffenheit vereinbart wurde.

  3. Der Kunde stellt rechtzeitig und kostenfrei die für Planung, Montage und Betrieb erforderlichen Voraussetzungen bereit, insbesondere Zugang zu Montageorten, geeignete Montagepunkte, Strom- und ggf. Netzwerkanschluss sowie etwaige erforderliche Genehmigungen Dritter (z. B. Eigentümer, Denkmalschutz). Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verlängern Fristen angemessen.

  4. Die Verantwortung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben am Installationsort (z. B. bauliche, statische, brandschutz- und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen) trägt der Kunde, soweit der Anbieter nicht ausdrücklich mit der entsprechenden Prüfung beauftragt ist. Der LoRaWAN-Betrieb erfolgt in lizenzfreien ISM-Bändern; ein Schutz vor Störungen durch Dritte besteht regulatorisch nicht.

  5. Die Anbindung an Anlagen Dritter (z. B. Motorsteuerungen, Heizungs-, Lüftungs- oder Sicherheitstechnik) ist nur Leistungsbestandteil, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Die Prüfung der Kompatibilität mit Bestandsanlagen sowie die elektrische Installation und Demontage obliegen dem Kunden bzw. dessen Fachbetrieb, soweit der Anbieter nicht ausdrücklich damit beauftragt ist.

  6. Beim Managed Betrieb richtet sich die Verfügbarkeit nach dem Einzelvertrag bzw. einem gesonderten Service-Level-Agreement. Wartungsfenster und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kündigt der Anbieter, soweit möglich, vorab an. Für die Datenanbindung und -verarbeitung gelten die Abschnitte 1.3 und 6.7 entsprechend.

  7. Für Lieferung und Montage von Hardware im Rahmen des Netzaufbaus gelten ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts 5 (Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang, Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung).

  8. Vom Anbieter zur Nutzung bereitgestellte Gateways (Miet- bzw. Leihgeräte) bleiben Eigentum des Anbieters. Sie sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsende vollständig und funktionsfähig auf Kosten des Kunden an den Anbieter zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht fristgerecht, ist der Anbieter berechtigt, den Zeitwert in Rechnung zu stellen.

  9. Es gilt die Haftungsregelung des Abschnitts 6.1.

4. ChirpStack und ThingsBoard – Managed Hosting (dedizierte Instanzen)

  1. Gegenstand ist der Betrieb dedizierter Instanzen von ChirpStack (LoRaWAN-Netzwerkserver) und/oder ThingsBoard (IoT-Plattform) als Managed Service. Der konkrete Leistungsumfang – Instanzgröße, Versionen, Gold-Partner-Support für ThingsBoard, Backups, Wartung und etwaige Service-Level – ergibt sich aus dem Einzelvertrag.

  2. Die genannten Komponenten sind quelloffene Software (Open Source). Es gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen der Hersteller. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für Funktionsumfang, Eigenschaften oder Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Open-Source-Projekte und ist nicht verantwortlich für vom Hersteller veranlasste Änderungen oder die Einstellung von Funktionen.

  3. Dedizierte Instanzen werden, soweit nicht anders vereinbart, im eigenen AWS-Konto des Anbieters in der Region Frankfurt am Main (eu-central-1) betrieben. Abschnitt 1.3 (Hosting und Datenverarbeitungsorte) und Abschnitt 6.7 (Auftragsverarbeitung) gelten entsprechend.

  4. Updates, Patches und Versionswechsel führt der Anbieter nach pflichtgemäßem Ermessen durch, um Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten. Wartungs- und Aktualisierungsmaßnahmen kündigt der Anbieter, soweit möglich, vorab an. Vom Kunden gewünschte abweichende Versions- oder Konfigurationsstände bedürfen einer gesonderten Vereinbarung; der damit verbundene Mehraufwand wird gesondert vergütet.

  5. Der Kunde ist für die in seiner Instanz von ihm vorgenommenen Konfigurationen, eingespielten Inhalte und angebundenen Geräte verantwortlich. Die Sicherung der Kundendaten regelt Abschnitt 1.4 entsprechend.

  6. Vergütung, Laufzeit, Kündigung sowie Gewährleistung und Haftung richten sich nach den Abschnitten 1.6, 1.7 und 6.1 entsprechend.

5. Shop und Verkauf von Hardware

5.1 Vertragsschluss

  1. Durch die Bestellung von Produkten über den Online-Shop des Anbieters kommt ein Kaufvertrag zwischen Kunde und Anbieter zustande. Der Anbieter behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  2. Die im Shop erworbenen Sensoren sind primär zur Nutzung in Verbindung mit einem Elbesoft LoRaWAN-Gateway und der Elbesoft Connect Plattform ausgelegt. Eine Nutzung an Drittsystemen ist möglich, erfolgt jedoch ohne Funktionszusicherung und auf Risiko des Kunden. Support für Drittsystem-Integrationen schuldet der Anbieter nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

  3. Messgenauigkeit und Kalibrierung der Sensoren obliegen dem Kunden bzw. dem Hersteller. Der Anbieter haftet nicht für montage-, standort- oder funktechnisch bedingte Abweichungen.

  4. Die erworbenen LoRaWAN-Sensoren werden mit den zugehörigen Schlüsseln (DevEUI, AppKey, JoinEUI) geliefert. Der Kunde ist für die sichere Speicherung dieser Schlüssel auf eigenen Systemen verantwortlich. Der Anbieter ist nach Zustellung nicht verpflichtet, Schlüssel aufzubewahren oder erneut bereitzustellen.

5.2 SIM-Karte und Gateway-Betrieb

  1. Die im Shop erworbenen LoRaWAN-Gateways sind mit einer vom Anbieter bereitgestellten SIM-Karte ausgestattet. Die SIM-Karte darf ausschließlich zur Verbindung mit der Elbesoft Connect Plattform verwendet werden. Jegliche andere Nutzung ist untersagt.

  2. Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen Betrieb des Gateways und die Einhaltung anwendbarer Gesetze und Vorschriften verantwortlich.

  3. Die Kosten für die SIM-Nutzung sind in der jährlichen Anschlussgebühr enthalten, sofern nicht anders angegeben. Kosten durch Überschreitung eines vereinbarten Datenvolumens werden gesondert in Rechnung gestellt.

  4. Der Kunde stellt einen geeigneten Stromanschluss kostenfrei zur Verfügung und ist für die regelmäßige Betriebsmittelprüfung des Gateways verantwortlich. Bei Fehlfunktionen führt der Kunde vor Ort grundlegende Entstörungsmaßnahmen (z. B. Neustart) durch.

5.3 Nutzung der Elbesoft Connect Plattform

  1. Die Sensoren sind nur in Verbindung mit einer aktiven Elbesoft-Connect-Lizenz vollständig nutzbar. Werden die Sensoren nach Ablauf der Lizenz weiterhin über die Plattform betrieben, wird – sofern nicht anders vereinbart – eine jährliche Anschlussgebühr von EUR 48,00 netto pro Sensor fällig.

  2. Beim Kauf von Sensoren erhält der Kunde einen Admin-Account auf Elbesoft Connect. Für die Nutzung des Accounts gelten die Bedingungen aus Abschnitt 1 dieser AGB.

  3. Der Kunde verpflichtet sich, die Sensoren und den Admin-Account in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften zu nutzen.

5.4 Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis wird mit der Bestellung fällig. Die Zahlung erfolgt gemäß den im Bestellprozess angebotenen Zahlungsmethoden.

  2. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

5.5 Lieferung und Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse. Liefertermine sind unverbindlich, sofern keine ausdrückliche verbindliche Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters.

  3. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Beförderer auf den Kunden über (§ 447 BGB). Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr ebenfalls auf den Kunden über.

  4. Rücksendekosten trägt der Kunde, sofern die Rücksendung nicht auf einem Mangel der gelieferten Ware beruht.

  5. DOA (Defect on Arrival): Defekte sind binnen 14 Kalendertagen unter Angabe von Seriennummer, Fehlerbild und Fotos an info@elbesoft-iot.com zu melden. Rücksendungen erfolgen nur mit vorab erteilter RMA-Nummer. Bei bestätigtem Sachmangel entscheidet der Anbieter nach eigenem Ermessen über Nachbesserung oder Ersatzlieferung; bei nicht bestätigtem Mangel erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Kunden. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

5.6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt. Der Anbieter ist berechtigt, bei einem Sachmangel nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und erkennbare Mängel umgehend, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware insoweit als genehmigt.

  3. Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Ausgenommen von der Verkürzung sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche aus grobem Verschulden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  4. Die Sensoren werden von Drittherstellern produziert. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die technischen Spezifikationen des Herstellers und ist nicht verantwortlich für Änderungen der Produktspezifikationen durch den Hersteller. Selbständige Garantien des Herstellers bleiben hiervon unberührt.

  5. Sofern im Einzelfall ausdrücklich die Lieferung gebrauchter Waren vereinbart wird, erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Verschleiß und altersbedingte Mängel.

6. Allgemeingültige Geschäftsbedingungen

6.1 Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Anbieter – außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

  3. Mittelbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter sind bei einfacher Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für leitende und ausführende Personen des Anbieters.

6.2 Abnahme von Werkleistungen

  1. Soweit Elbesoft Werkleistungen erbringt – insbesondere Aufbau und Inbetriebnahme von LoRaWAN-Netzen, Einrichtung und Konfiguration der Plattform, Einbindung von Sensorik sowie projektspezifische Logiken und Automatisierungen –, zeigt Elbesoft dem Kunden die Fertigstellung in Textform an. Die Abnahme erfolgt durch ein Übergabe- bzw. Inbetriebnahmeprotokoll, das vom Kunden unterzeichnet wird.

  2. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige die Abnahme unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels in Textform verweigert.

  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Im Protokoll festgehaltene Mängel beseitigt Elbesoft innerhalb angemessener Frist; die Abnahme im Übrigen bleibt hiervon unberührt.

  4. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.

  5. Die Bereitstellung der Webapplikation (Abschnitt 1) und Hardwarelieferungen (Abschnitt 5) unterliegen keiner Abnahme; für Hardware gilt Abschnitt 5.6.

6.3 Mängelrechte bei Werk- und Dienstleistungen

  1. Mängel sind dem Anbieter unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung des Fehlerbilds anzuzeigen. Dem Anbieter ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

  2. Bei Verträgen über mehrere Leistungsteile (z. B. Hardware, Plattform, Dienst- und Werkleistungen) berechtigen Mängel eines Leistungsteils nur zur Geltendmachung von Rechten hinsichtlich dieses Leistungsteils, es sei denn, das Festhalten am übrigen Vertrag ist dem Kunden unzumutbar.

  3. Mängelansprüche aus Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Arbeiten an Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) bleibt unberührt.

6.4 Vertragsschluss, Leistungsumfang und Mitwirkung

  1. Angebote des Anbieters sind bis zu dem darin genannten Gültigkeitsdatum bindend. Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform oder mit Auftragsbestätigung des Anbieters zustande. Für Bestellungen über den Online-Shop gilt Abschnitt 5.1.

  2. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung einschließlich der dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen. Allgemeine Produktbeschreibungen und Werbeaussagen, insbesondere auf der Website des Anbieters, begründen keine Garantie.

  3. Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen erbringt der Anbieter nur auf Grundlage eines gesonderten Angebots bzw. einer Beauftragung in Textform; sie werden zum jeweils gültigen Tages- bzw. Stundensatz vergütet. Freiwillig und unentgeltlich erbrachte Leistungen erweitern den vertraglichen Leistungsumfang nicht und begründen keinen Anspruch auf deren künftige Erbringung.

  4. Der Kunde benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der zur Abgabe und Entgegennahme projektbezogener Erklärungen befugt ist, und stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig bereit. Verzögerungen und Mehraufwand infolge unterbliebener oder verspäteter Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden.

6.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.

6.6 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände (z. B. Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen, Lieferengpässe bei Vorlieferanten) befreien den Anbieter für deren Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dauert ein solches Ereignis länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.

6.7 Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

  1. Soweit der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, abrufbar unter www.elbesoft-iot.de/avv. Der AVV wird mit Annahme des Angebots bzw. mit Beauftragung in elektronischer Form geschlossen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem AVV geht der AVV in Fragen des Datenschutzes vor.

6.8 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

  2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

  3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung ist Dresden. Der Anbieter ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  5. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

7. Reisekosten

  1. Fahrten im Nahbereich bis 30 km (einfache Strecke ab Anfahrtsort): Fahrtkostenpauschale von EUR 50,00 netto je Einsatz vor Ort. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Fahrt- und Anfahrtskosten des betreffenden Einsatzes abgegolten.

  2. Fahrten über 30 km (einfache Strecke) mit PKW oder Bahn: Kilometerpauschale von EUR 1,00 netto pro gefahrenem Kilometer.

  3. Übernachtungskosten: EUR 150,00 netto pro Person und Nacht.

Version 3.1 · Stand: 28.09.2026 · Elbesoft IoT-System und Dienstleistungs-GmbH · Amtsgericht Dresden HRB 43109

Versionshistorie

  • Version 3.1 (28.09.2026): Preisanpassung nach Verbraucherpreisindex und Befristung von Rabatten (1.6); Konfigurationsverantwortung des Kunden (1.1), Standardlaufzeit (1.7) und Referenznutzung (1.7); Anbindung von Fremdanlagen und Rückgabe bereitgestellter Gateways (3); neue Abschnitte zu Abnahme von Werkleistungen (6.2), Mängelrechten (6.3), Vertragsschluss, Leistungsumfang und Mitwirkung (6.4), Aufrechnung und Zurückbehaltung (6.5) sowie höherer Gewalt (6.6); Auftragsverarbeitung als eigenständiger AVV (6.7); Konsolidierung der Haftungsregelungen in Abschnitt 6.1; Entfall des Hinweises nach § 36 VSBG.

  • Version 3.0 (21.06.2026): Konsolidierung zu einer einheitlichen, ausschließlich auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) ausgerichteten Fassung; neuer Abschnitt zu Hosting und Datenverarbeitungsorten (AWS Frankfurt / TTI EU1 Irland); neue Abschnitte zu LoRaWAN-Netzwerken, dediziertem ChirpStack-/ThingsBoard-Hosting sowie Workshops und Schulungen; Entfernung des überholten Hinweises auf die EU-OS-/ODR-Plattform; Vereinheitlichung von Firmenbezeichnung und Kontakt-E-Mail.