Codenutzungsvereinbarung für die Elbesoft-Connect-Plattform


Präambel

Der Anbieter stellt dem Kunden auf einer zugrunde liegenden, kommerziell oder quelloffen lizenzierten IoT-Basisplattform eines Drittanbieters (nachfolgend „Basisplattform“) aufbauende eigene Software- und Konfigurationsbestandteile (Elbesoft-Connect-Plattform) zur Verfügung. Diese werden im Rechenzentrum des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Dienstleisters installiert (On-Premise-Bereitstellung). Den laufenden Betrieb verantwortet je nach Vereinbarung entweder der Kunde selbst oder, sofern ein gesonderter Wartungs- oder Betriebsvertrag besteht, der Anbieter. Da die geschützten Inhalte dabei für den Kunden technisch einsehbar sein können, regelt diese Vereinbarung deren Schutz. Diese Vereinbarung gilt für die Laufzeit des zwischen den Parteien bestehenden Hauptvertrags über Elbesoft Connect.

§ 1 Begriffsbestimmung – Geschützte Inhalte

  1. Geschützte Inhalte sind alle vom Anbieter bereitgestellten Bestandteile, die über die Basisplattform hinausgehen, insbesondere Quellcode, Dashboards und Visualisierungen, Widget-Definitionen, Device Profiles, Rule Chains, Steuerungs- und Anwendungslogik (z. B. Heizungs- und Energielogik), Skripte, Konfigurationsartefakte sowie zugehörige Konzepte und Dokumentationen.

  2. Die geschützten Inhalte sind Geschäftsgeheimnisse des Anbieters im Sinne des GeschGehG. Sämtliche Rechte des geistigen Eigentums verbleiben beim Anbieter; dem Kunden werden keine Eigentumsrechte übertragen.

§ 2 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die geschützten Inhalte ausschließlich für den eigenen Geschäftsbetrieb und für die Datenvisualisierung gegenüber den eigenen Endkunden zu nutzen.

  2. Endkunden des Kunden dürfen ausschließlich lesenden Zugriff erhalten und sind technisch durch geeignete Berechtigungen daran zu hindern, geschützte Inhalte herunterzuladen, zu exportieren oder zu verändern.

  3. Der Kunde stellt sicher, dass nur eigene Mitarbeiter Zugriff erhalten, die diesen zur Aufgabenerfüllung benötigen.

§ 3 Schutz-, Unterlassungs- und Reverse-Engineering-Verbot

Der Kunde verpflichtet sich, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters:

  • die geschützten Inhalte über den bestimmungsgemäßen Betrieb hinaus weder herunterzuladen, zu kopieren, zu exportieren, zu vervielfältigen noch zu speichern;

  • sie nicht an Dritte weiterzugeben, zugänglich zu machen oder Dritten deren Nutzung zu ermöglichen;

  • keine abgeleiteten Werke zu erstellen und die geschützten Inhalte nicht zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln oder deren zugrunde liegende Logik, Konzepte oder Funktionsweise auf andere Weise zu rekonstruieren, soweit nicht nach § 69e UrhG zwingend gestattet;

  • die enthaltene Funktionalität, Logik oder Konzeption nicht für eigene oder fremde Konkurrenzlösungen oder zum Nachbau zu verwenden.

§ 4 Zulässige Anpassungen

Zulässig sind ausschließlich geringfügige Anpassungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs:

  • Änderung der Datenquellen;

  • Anpassung von Widget-Namen, -Reihenfolge und -Positionierung;

  • Benennung von Variablen;

  • Veränderung von Icons;

  • Hinzufügen eigener Widgets.

Solche Anpassungen begründen keine Rechte des Kunden an den geschützten Inhalten. Jede über die vorstehende Aufzählung hinausgehende Bearbeitung gilt als Verstoß gegen § 3.

§ 5 Umgang mit Hosting-Dienstleistern

  1. Der Zugriff von Dienstleistern auf die geschützten Inhalte ist ausschließlich im Kontext des Hostings des Systems des Kunden zulässig.

  2. Vor Zugriffsgewährung verpflichtet der Kunde den Dienstleister schriftlich auf Vertraulichkeit und auf die Nutzungsbeschränkungen aus § 3 dieser Vereinbarung. Auf Verlangen legt der Kunde dem Anbieter diese Verpflichtung vor.

  3. Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über bekannt gewordene tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diese Sicherheitsverpflichtungen.

§ 6 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, Auskunft

  1. Der Kunde ergreift angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, Download, Weiterverbreitung oder Entwendung der geschützten Inhalte.

  2. Der Kunde dokumentiert den Kreis der zugriffsberechtigten Personen und legt diese Dokumentation dem Anbieter auf begründetes Verlangen offen. Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß räumt der Kunde dem Anbieter ein angemessenes Auskunfts- und Prüfungsrecht ein.

§ 7 Vertragsstrafe

  1. Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen §§ 2, 3, 4, 5 oder 6 verspricht der Kunde eine Vertragsstrafe. Deren Höhe bestimmt der Anbieter nach billigem Ermessen; sie kann im Streitfall durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden (sog. Hamburger Brauch). Bei der Bemessung sind insbesondere Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.

  2. Bei fortgesetzten oder dauerhaften Verstößen gilt jeder angefangene Monat als gesonderter Verstoß. Zusätzlich kann der Anbieter für die Dauer eines fortgesetzten Verstoßes eine tageweise zu bemessende Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe er nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist.

  3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz angerechnet. Ansprüche aus dem GeschGehG (insbesondere Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz) bleiben unberührt.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

  1. Die geschützten Inhalte werden im Rahmen des jeweiligen Hauptvertrags überlassen; es gelten die Gewährleistungs- und Haftungsregelungen des Hauptvertrags bzw. der AGB des Anbieters.

  2. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 9 Laufzeit und Pflichten bei Beendigung

  1. Diese Vereinbarung gilt für die Laufzeit des Hauptvertrags und endet automatisch mit dessen Beendigung.

  2. Mit Beendigung stellt der Kunde jede Nutzung der geschützten Inhalte ein, löscht sämtliche Kopien einschließlich modifizierter und abgeleiteter Fassungen und bestätigt dies dem Anbieter auf Anforderung schriftlich.

  3. Bestimmungen, die ihrer Natur nach fortgelten sollen (insbesondere §§ 1, 3, 5, 6 und 7 sowie Vertraulichkeit und Schutz des geistigen Eigentums), bleiben über die Beendigung hinaus in Kraft.

§ 10 Umzug des Systems

  1. Der Kunde darf das System, auf dem die geschützten Inhalte eingesetzt werden, in eine andere Hosting-Umgebung umziehen, sofern er alle Schutz- und Compliance-Anforderungen dieser Vereinbarung weiterhin erfüllt.

  2. Der Kunde informiert den Anbieter vor dem Umzug schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt und neuer Hosting-Umgebung. Eine vorherige Zustimmung ist nicht erforderlich. Unterstützung beim Umzug kann gesondert zu den aktuellen Dienstleistungssätzen beauftragt werden.

§ 11 Sonstiges

  1. Soweit hier nicht abweichend geregelt, gelten ergänzend die AGB des Anbieters in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen geht diese Codenutzungsvereinbarung vor (§ 305b BGB).

  2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Dresden.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Regelung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Regelungslücken.