Neues Gebäudemodernisierungsgesetz: Was die 70-kW-Grenze für Nichtwohngebäude bedeutet
Das Gebäudeenergiegesetz wurde in weiten Teilen zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und die Schwelle für die Pflicht zur Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung sinkt von mehr als 290 auf mehr als 70 kW. Was das für Nichtwohngebäude grundsätzlich bedeutet, welche Ausnahmen gelten und wie sich die Anforderungen inklusive Beleuchtungssteuerung mit LoRaWAN umsetzen lassen.
Das Gebäudeenergiegesetz wurde zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Schwelle für die Pflicht zur Gebäudeautomation sinkt von mehr als 290 auf mehr als 70 kW, betroffen sind ab 2029 deutlich mehr Büro- und Verwaltungsgebäude. Elbesoft IoT unterstützt Sie dabei mit LoRaWAN-Sensorik: einfach nachrüstbar, ohne Kernbohrungen, über die Plattform Elbesoft Connect ab 1 €/Monat. Das Prinzip: Sensor, Gateway, Plattform. Wie das funktioniert, zeigt die Grafik direkt darunter.
Vom GEG zum GModG: Was sich ändert
Am 28. Juli 2026 wurde das Änderungsgesetz verkündet, am 29. Juli 2026 traten die ersten Regelungen in Kraft. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG, umgangssprachlich „Heizungsgesetz“) wurde dabei umbenannt und in wesentlichen Teilen geändert. Es heißt seither Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Neben mehr Technologieoffenheit bei der Heizungswahl (die starre 65-Prozent-EE-Pflicht entfällt zugunsten einer schrittweisen „Bio-Treppe“) verlangt das GModG eine deutlich verschärfte Pflicht zur Gebäudeautomation: Die bisherige Regelung aus § 71a GEG wird in § 56 GModG überführt, mit einer entscheidenden Änderung bei der Leistungsschwelle.
§ 56 GModG: Wer ist betroffen?
Nach § 56 Abs. 1 GModG müssen Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, kombinierten Raumheizungs-/Lüftungs-, Klima- oder kombinierten Klima-/Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System zur Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet werden. Das gilt grundsätzlich, denn die Pflicht steht unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Zum Vergleich: Die bisherige Schwelle nach § 71a GEG lag bei mehr als 290 Kilowatt. Diese Absenkung verschiebt den Kreis der Betroffenen erheblich.
| Merkmal | Bisher: § 71a GEG | Jetzt: § 56 GModG |
|---|---|---|
| Schwellenwert | mehr als 290 kW Nennleistung | mehr als 70 kW Nennleistung |
| Typisch betroffen | Große Bestandsimmobilien, Klinikkomplexe | Zusätzlich Büro-, Verwaltungs- und Gewerbegebäude, viele Schulen |
| Nachrüstfrist | Monitoringtechnik bereits seit 1.1.2025 Pflicht (bei >290 kW) | Vollständiges Gebäudeautomationssystem grundsätzlich bis 31.12.2029 |
| Voraussetzung | technisch möglich & wirtschaftlich zumutbar | technisch möglich & wirtschaftlich zumutbar |
Angaben nach § 56 GModG bzw. dem vormaligen § 71a GEG; maßgeblich ist stets der Gesetzestext und die Einzelfallprüfung durch fachkundige Beratung.
Ein Verwaltungsgebäude knapp unter der alten 290-kW-Schwelle kann durch die Absenkung auf 70 kW ohne bauliche Veränderung betroffen sein. Die Nennleistung steht im Anlagendatenblatt oder ist beim Anlagenbauer zu erfragen. Ausgenommen sind unabhängig davon bestimmte Gebäude im Eigentum des Bundes, verbündeter Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung zur Landes- und Bündnisverteidigung (§ 56 Abs. 5 GModG). Für die weit überwiegende Zahl gewerblicher und öffentlicher Gebäude ändert das nichts.
Was das Gesetz konkret verlangt
§ 56 Abs. 2 GModG beschreibt die Funktionen, die das geforderte System bzw. die Monitoringtechnik erfüllen muss. Für Bestandsgebäude sind das im Kern sechs miteinander verbundene Punkte:
Die sechs Funktionen nach § 56 Abs. 2 GModG
- Kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Energieverbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme, mit automatischer Anpassung des Energieverbrauchs auf dieser Grundlage
- Bereitstellung aller Daten über offene, frei konfigurierbare Schnittstellen für herstellerunabhängige Auswertung
- Aufstellung von Anforderungswerten zur Energieeffizienz
- Erkennung von Effizienzverlusten
- Information der Betreiber über konkrete Verbesserungsmöglichkeiten
- Überwachung der Raumklimaqualität
Hinzu kommt eine oft übersehene siebte Anforderung: Bis 31. Dezember 2029 muss zusätzlich eine automatische, zonierte Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung vorliegen. Das ist ein eigener Baustein, den Verbrauchserfassung, Heizung und Raumklima nicht abdecken. Die frühere Pflicht zur Benennung eines Energiemanagement-Verantwortlichen entfällt zwar, die technischen Anforderungen an das System bleiben aber bestehen.
Bestandsgebäude und Neubauten im Vergleich
Für Neubauten gelten nach § 56 Abs. 3 GModG zusätzliche, teils strengere Anforderungen. Die 70-kW-Schwelle ist hier nicht die einzige Maßgröße:
Zusätzliche Anforderungen für Neubauten (§ 56 Abs. 3 GModG)
- Bei mehr als 70 kW: mindestens Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10
- Bei mehr als 290 kW: mindestens Automationsgrad B, die höherwertige Stufe
- Technisches Inbetriebnahme-Management inkl. Einregelung, das mindestens eine Heiz- bzw. Kühlperiode umfasst
- Kommunikationsfähigkeit zwischen den gebäudetechnischen Systemen auf Basis offener Schnittstellen
Der Unterschied ist also nicht nur eine Frage der Frist, sondern auch des Anspruchsniveaus: Bestandsgebäude rüsten die sechs Funktionen aus Abs. 2 plus Beleuchtung nach, Neubauten müssen einen definierten Automationsgrad von Anfang an einplanen, idealerweise bereits in der Ausschreibung.
Monitoring ist nicht gleich Steuerung
Hier lauert ein häufiges Missverständnis: § 56 GModG verlangt mehr als ein Dashboard, das Verbrauchswerte anzeigt. § 56 Abs. 2 Nr. 1 GModG fordert zusätzlich eine automatische Anpassung des Energieverbrauchs. Monitoring erfasst und zeigt an, Steuerung greift aktiv in Heizung, Lüftung, Kühlung oder Beleuchtung ein. Beides muss als ein zusammenhängendes System ineinandergreifen, nicht als lose Sammlung einzelner Sensoren und Aktoren.
| Ebene | Inhalt |
|---|---|
| Sensorik | Temperatur, Feuchte, CO₂, Energieverbräuche, Belegung |
| Monitoring | Speicherung, Visualisierung, Analyse und Berichte |
| Steuerung | Automatisierte Befehle an Heizung, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung |
| Gebäudeautomationssystem | Übergeordnete Verknüpfung, Kommunikation, herstellerunabhängige Integration |
| Nachweis | Dokumentation der Zumutbarkeit und erfüllten Funktionen, u. a. über den Energieausweis |
Reine Temperatur- oder Verbrauchssensoren erfüllen die Anforderung allein nicht. Es braucht zusätzlich eine Stellgröße wie Thermostate, Ventile oder Beleuchtungsaktoren, eingebunden in eine geeignete übergeordnete Systemarchitektur. Raumweise regelbare LoRaWAN-Thermostate können dabei einen wichtigen Bestandteil bilden: Sie verschieben die Ventilposition am Heizkörper zeit- und anwesenheitsbasiert. Ob die konkrete Gesamtlösung § 56 GModG tatsächlich erfüllt, hängt von der Einbindung ins Gesamtsystem ab. Einzelne Thermostate allein sind kein Nachweis der Gesetzeskonformität.
Technische Umsetzung: Ein Praxisbeispiel mit LoRaWAN
LoRaWAN-Sensorik allein ersetzt kein vollständiges Gebäudeautomationssystem. Sie liefert aber eine offene, nachrüstfreundliche Kommunikationsschicht, auf der sich die geforderten Funktionen bausteinweise abbilden lassen, meist ohne Kernbohrungen. Ein Praxisbeispiel, wie Elbesoft IoT das umsetzt:
- Verbrauchserfassung: LoRaWAN-Energiemonitoring für Strom-, Wasser- und Gaszähler, nachrüstbar per Modbus-, M-Bus-, Impuls- oder optischer Schnittstelle, ohne Zählertausch.
- Steuerung & Regelung: LoRaWAN-Thermostate, teils mit Energy Harvesting aus der Heizkörperwärme, zeitplan- und anwesenheitsbasiert zentral steuerbar.
- Beleuchtungssteuerung: Batteriebetriebene Präsenzmelder und dimmbare LoRaWAN-Aktoren, nachträglich installierbar ohne neue Elektroinstallation.
- Raumklimaqualität: Sensorik für Temperatur, Feuchte und CO₂ mit automatischer Grenzwertmeldung. Mehr dazu im Beitrag zur Raumklima- und Temperaturüberwachung.
- Offene Schnittstelle: Alle Werte laufen in Elbesoft Connect zusammen, einer auf ThingsBoard basierenden Plattform mit MQTT-, HTTP- und REST-Unterstützung. Das reduziert die Abhängigkeit von einem einzelnen Anbieter, beseitigt sie aber nicht zwingend vollständig. Entscheidend bleiben dokumentierte Datenmodelle und echte Exportmöglichkeiten.
Praxisbeispiel: Nachrüstung ohne Kernbohrungen
In einem denkmalgeschützten Gebäude wurden sechs batteriebetriebene LoRaWAN-Sensortypen an einem Tag installiert, ohne Kabel zu verlegen. Details in der vollständigen Fallstudie. Das ist eine mögliche Umsetzung in diesem Projekt, keine Garantie für jede Gebäudesubstanz.
Der Vorteil zeigt sich vor allem dort, wo mehrere Anforderungen gleichzeitig erfüllt werden müssen: Statt Insellösungen laufen alle Messwerte und Steuerbefehle in einem Dashboard zusammen.
Offene Rechtslage: rechtliche Bedenken ernst nehmen
Die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist bislang nicht abschließend beurteilt. In der Bundestagsanhörung am 22. Juni 2026 äußerten Sachverständige Kritik, ein Fachanwalt hielt den Entwurf sogar für verfassungswidrig (Wegfall der Klimaneutralitätsvorgaben, Art. 20a GG); andere widersprachen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Juli 2026 (Az. 2 BvE 3/26) einen Organstreitantrag nur formal und ohne inhaltliche Prüfung verworfen; eine spätere Normenkontrolle gilt als möglich. Diese Bedenken richten sich vor allem gegen die Wärmeversorgung, weniger gegen § 56 selbst. Das GModG ist seit 29. Juli 2026 geltendes Recht. Wer jetzt investiert, sollte auf offene, herstellerunabhängige Standards setzen.
Fahrplan bis 2029: Aus der Frist eine Chance machen
2029 liegt noch einige Jahre entfernt. Zeit, die Umsetzung planvoll anzugehen: 70-kW-Schwelle prüfen, Bestandsaufnahme der vorhandenen Technik, dann ein Pilotprojekt an einem Gebäude oder Gebäudeteil. Für Gebäude mit einem bereits vor der Novelle installierten, noch nicht vollständig konformen Automationssystem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Übergangsregelung gelten. Maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.
Für öffentliche Liegenschaften lohnt zusätzlich ein Blick auf Fördermittel: Die Kommunalrichtlinie fördert ausdrücklich die Implementierung von Energiemanagement samt Messtechnik. Mehr dazu für Kommunen und öffentliche Gebäude; eine unverbindliche IoT-Beratung hilft beim Einstieg.
Häufige Fragen zu § 56 GModG
Was ändert sich vom GEG zum GModG bei der Gebäudeautomation?
Die bisherige Regelung aus § 71a GEG wird in § 56 GModG überführt. Der entscheidende Unterschied ist die Leistungsschwelle: Sie sinkt von mehr als 290 kW auf mehr als 70 kW Nennleistung der Heizungsanlage, der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage. Dadurch fallen künftig deutlich mehr Büro-, Verwaltungs- und Gewerbegebäude sowie Schulen unter die Pflicht.
Ab welcher Gebäudegröße gilt § 56 GModG?
Betroffen sind Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen-Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt. Das betrifft nicht nur große Bürokomplexe, sondern auch viele mittelgroße Verwaltungsgebäude, Schulen und Gewerbeimmobilien.
Bis wann muss die Nachrüstung erfolgen?
Die Frist läuft bis zum 31. Dezember 2029, vorausgesetzt die Nachrüstung ist technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar. Das ist keine ferne Zukunft, sondern angesichts von Planungs-, Ausschreibungs- und Installationszeiten ein Zeitfenster, das schneller vergeht, als es wirkt.
Reicht ein reines Monitoring-Dashboard aus, um § 56 GModG zu erfüllen?
Nein. § 56 Abs. 2 GModG verlangt sechs miteinander verbundene Funktionen, darunter die automatische Anpassung des Energieverbrauchs, nicht nur dessen Anzeige. Zusätzlich schreibt das Gesetz eine automatische, zonierte Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung vor. Ein System, das ausschließlich Werte anzeigt, ohne auf Heizung, Lüftung, Kühlung oder Beleuchtung einzuwirken, erfüllt die Anforderungen daher nur teilweise.
Ist die Pflicht zur Gebäudeautomation schon rechtssicher, oder könnte sich noch etwas ändern?
Das GModG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft, die Rechtslage aber nicht abschließend geklärt. Sachverständige äußerten in der Bundestagsanhörung vom Juni 2026 verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen das Gesetz als Ganzes. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Juli 2026 (Az. 2 BvE 3/26) einen Organstreitantrag gegen das Gesetzgebungsverfahren als unzulässig verworfen; eine inhaltliche Prüfung der Normen war damit nicht verbunden. Eine spätere abstrakte Normenkontrolle gilt bei einigen Beobachtern als möglich.
Muss ich schon jetzt handeln, obwohl die Frist erst 2029 ist?
Rechtlich nicht sofort, strategisch schon. Netzplanung, Sensorauswahl, Ausschreibung und Installation nehmen bei größeren Liegenschaften oft mehrere Monate in Anspruch. Wer frühzeitig ein Pilotprojekt startet, sammelt Erfahrungswerte, kann Fördermittel nutzen und vermeidet den Zeitdruck kurz vor der Frist.
Muss bei der Nachrüstung auch die Beleuchtung berücksichtigt werden?
Ja. Zusätzlich zu den sechs Funktionen aus § 56 Abs. 2 GModG verlangt das Gesetz eine automatische, angemessen zonierte Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung. Diese Pflicht wird häufig übersehen, weil sie im öffentlichen Diskurs im Schatten der Verbrauchs- und Heizungsanforderungen steht, ist aber eigenständig zu erfüllen.
Gebäudeautomation nach § 56 GModG umsetzen
Ob Verbrauchserfassung, Heizungssteuerung oder Raumklima: Im kostenlosen Erstgespräch prüfen wir gemeinsam, ob Ihre Liegenschaft betroffen ist und wie sich die Anforderungen technisch abbilden lassen.